Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BSG, 09.11.2010 – B 2 U 10/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Abfindung - tatbestandliche Voraussetzung - Ermessen - Ermessensausübung - Ermessensfehler - Interessenabwägung - Abwägungsdisproportionalität - Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen SachverhaltsZitiert von 46
- BSG, 28.04.2004 – B 2 U 10/03 RZitiert von 1
- SG Lüneburg, 01.10.2007 – S 2 U 181/03
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.2004 – L 7 U 5091/03Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 – L 10 U 1892/21Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 22.03.2023 – L 2 U 31/22
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 – L 10 U 1328/19Zitiert von 4
- SG Düsseldorf, 08.05.2018 – S 1 U 162/17
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2017 – S 23 U 168/14
20 Entscheidungen zu § 76 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-1 (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-2 (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-3 (3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.