Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-1 (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-2 (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/76#abs-3 (3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 76 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.11.2010 – B 2 U 10/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Abfindung - tatbestandliche Voraussetzung - Ermessen - Ermessensausübung - Ermessensfehler - Interessenabwägung - Abwägungsdisproportionalität - Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen SachverhaltsZitiert von 47
- BSG, 28.04.2004 – B 2 U 10/03 RZitiert von 1
- SG Lüneburg, 01.10.2007 – S 2 U 181/03
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.2004 – L 7 U 5091/03Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 – L 10 U 1892/21Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 22.03.2023 – L 2 U 31/22
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 – L 10 U 1328/19Zitiert von 4
- LSG NRW, 26.08.2022 – L 4 U 618/18
- SG Köln, 12.05.2022 – S 30 U 493/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.